Beantragung der TI-Pauschalen / TI-Finanzierungsvereinbarung (Sektorenübergreifend)
Gemäß § 106b SGB XI erhalten nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich der erforderlichen Ausstattungskosten sowie der erforderlichen Betriebskosten Erstattungen in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale). Zum 1. Januar 2025 gab es eine Anpassung der Höhe der TI-Pauschale nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes. Dieser Orientierungswert erhöhte sich im Jahr 2025 um 3,85 %. Ab sofort gelten daher folgende neue Beträge: 207,93 € für die monatliche TI-Pauschale sowie 2 x 7,77 € für die Zuschlagspauschale (Kosten für den elektronischen Heilberufeausweis). Wenn Sie die Pauschalen bereits erhalten, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
Bitte beachten Sie: Die TI-Pauschalen können erst nach dem vollständigen Anschluss an die Telematikinfrastruktur beantragt werden, d.h. wenn Ihre Einrichtung dazu in der Lage ist, KIM-Nachrichten zu versenden. Anspruch auf Refinanzierung hat jede Einrichtung, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI hat. Um die TI-Pauschale zu erhalten, müssen Pflegeeinrichtungen ihren Anschluss an die TI mittels einer auf der Website des GKV-Spitzenverbandes bereitgestellten Eigenerklärung nachweisen. Nur auf Nachfrage sind weitere Unterlagen als die Eigenerklärung einzureichen.
Die Beantragung der TI-Pauschalen läuft über das Antragsportal des GKV:https://antraege.gkv-spitzenverband.de/
Auf der Homepage des GKV finden Sie die TI-Finanzierungsvereinbarung in der aktuell gültigen Fassung sowie weitere Hinweise zum Ausfüllen und zum Datenschutz: Telematikinfrastruktur - GKV-Spitzenverband.
Im Anhang finden Sie außerdem ein Anwendungshandbuch für das GKV-Antragsportal sowie eine Präsentation des GKVs, die Pflegeeinrichtungen bei der Beantragung der TI-Pauschalen unterstützen soll. Sie enthält Hinweise und Screenshots aus dem Antragsportal.
Wir möchten Sie auch noch einmal darauf hinweisen, dass die Förderung der Digitalisierung nach § 8 Absatz 8 SGB XI nicht zur Finanzierung der TI-Komponenten genutzt werden kann. Jedoch kann die Förderung genutzt werden, um die Einrichtung auf den TI-Anschluss vorzubereiten z.B. Anschaffung von neuen Endgeräten oder Installation von W-Lan. Ein Antrag ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen als auch nach Durchführung der Maßnahmen möglich und ist bei der federführenden Pflegekasse einzureichen.
Das Förderprogramm läuft bis 31.12.2030. Es werden Anschaffungen digitaler und technischer Ausrüstung mit einmaligem Zuschuss bis max. 12.000 Euro (40% der verausgabten Kosten) je Einrichtung gefördert.
Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zur Förderung der Digitalisierung nach § 8 Absatz 8 SGB XI:
- GKV-Spitzenverband/Pflegeversicherung/Finanzierung und Förderung
- Pflegedigital-BW/Wissensspeicher
Sollten Sie noch Bedarf an „TI-Basiswissen“ haben, können Sie an einer der kostenlosen Veranstaltungen von pulsnetz MuTIG teilnehmen: Telematikinfrastruktur - pulsnetz MuTiG.
Anlagenbezeichnung: - Benutzerhandbuch_GKV_Antragsportal
- Vortrag Beantragung der TI-Pauschale
Verena MinichReferentin ambulante und teilstationäre Pflege
Heilbronner Str. 180
70191 Stuttgart