Eckpunktepapier zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom liegt vor
Zum Ausgleich gestiegener Gas-und Strompreise haben sich Bund und Länder am 02.11.2022 auf umfangreiche Entlastungsmaßnahmen geeinigt. Das hierzu veröffentlichte Papier „Eckpunkte zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom“ vom 03.11.2022 liegt als Anlage bei.
Nachdem das Eckpunktepapier zu wesentlichen Entlastungen bei den Energiekosten führt, können die Mitgliedseinrichtungen auf Basis dieses Eckpunktepapiers nun eine Neueinschätzung der Energiekostensteigerungen und der damit verbundenen Risiken vornehmen.
Für unsere Mitgliedseinrichtungen können hierbei folgende Maßnahmen zum Tragen kommen:
- „Soforthilfe“ – Einmalige Entlastung bei Abschlagszahlung Dezember für Gas und Wärme
- Gas- und Wärmepreisbremse SLP-Kunden (insbesondere Haushalte und KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen)) ab 01.03.2023
- Gas- und Wärmepreisbremse RLM-Kunden (insbesondere Industrie) ab dem 01.01.2023
- Strompreisbremse für SLP-Kunden
- Strompreisbremse für Nicht-SLP-Kunden
- Härtefallregelungen
Im Eckpunktepapier werden in Zusammenhang mit den Entlastungsmaßnahmen die Begriffe „Standardlastprofil“ (SLP) und „registrierte Leistungsmessung“ (RLM) verwendet.
- Das Standardlastprofil (SLP) entspricht hierbei dem gewohnten Abrechnungsverfahren von Haushalten. Der Versorger schätzt einen Jahresbedarf, ermittelt eine entsprechende Abschlagszahlung und rechnet anhand der Zählerablesung den tatsächlichen Verbrauch ab.
- Bei der registrierten Leistungsmessung (RLM) wird der Verbrauch in der Regel monatlich abgelesen und entsprechend dem Verbrauch direkt abgerechnet. Dies sind Unternehmen mit Gasverbräuchen von in der Regel ab 1.500.000 kWh/Jahr und Stromverbräuchen von in der Regel ab 100.000 kWh/Jahr. Im diakonischen Umfeld gibt es Einrichtungen, welche bei einem Verbrauch unter den oben genannten Verbrauchsgrenzen als RLM-Kunden abgerechnet werden.
Die Entlastungen im Einzelnen stellen sich wie folgt dar:
1. „Soforthilfe“ – Einmalige Entlastung bei Abschlagszahlung Dezember für Gas und Wärme
Als Soforthilfe erfolgt eine Entlastung von den Gas-/Wärmekosten in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 für alle Verbraucher mit einem SLP (Haushalte, KMU, soziale Einrichtungen und „andere“) oder einem RLM mit einem Verbrauch unter 1.500.000 kWh/Jahr.
Unabhängig vom Jahresverbrauch werden per Sonderregelung zusätzlich Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen oder Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen berücksichtigt. Krankenhäuser sind davon ausgenommen.
2. Gas- und Wärmepreisbremse SLP-Kunden (insbesondere Haushalte und KMU) ab 01.03.2023
Verbraucher, die von der Soforthilfe Gebrauch machen konnten, erhalten ab dem 01.03.2023 für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Brutto-Preis von 12 ct/kWh für Gas und 9,5 ct/kWh für Fernwärme.
Es wird darüber hinaus eine rückwirkende Geltung ab 01.02.2023 angestrebt.
Für die verbleibenden 20 % des prognostizierten Verbrauchs ist der vertraglich vereinbarte Preis zu entrichten.
3. Gas und Wärmepreisbremse RLM-Kunden (insbesondere Industrie) ab dem 01.01.2023
Für RLM-Kunden mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh/Jahr, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts-und Forschungsbereichs und Krankenhäuser soll für 70 % der Verbrauchsmenge (bezogen auf den Verbrauch von November 2021 bis Oktober 2022) ein Garantiepreis von 7 ct/kWh gelten. Entsprechendes soll für Fernwärme gelten.
4. Strompreisbremse für SLP-Kunden
Das Eckpunktepapier sieht für Haushalte, KMU und kleinere Einrichtungen für ein Grundkontingent von bis zu 80 % des historischen Verbrauchs (Jahresverbrauchsprognose des Verteilnetzbetreibers) einen Preisdeckel von brutto 40 ct/kWh vor. Der Deckel gilt ab Januar 2023. Sofern die Umsetzung erst später möglich ist, soll die Entlastung rückwirkend realisiert werden.
5. Strompreisbremse für Nicht-SLP-Kunden
In Anlehnung an die Empfehlung der Gaskommission werden 70 % des historischen Verbrauchs zu einem Strompreis von 13 ct/kWh ab 01.01.2023 bereitgestellt. Dieser Regelung sollen auch Krankenhäuser unterliegen.
6. Härtefallregelung
Für Härtefälle, die von den Energiepreisbremsen nicht ausreichend entlastet werden, sollen zusätzliche Unterstützungswege eröffnet werden. Die entsprechenden Härtefallregelungen z. B. für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, soziale Träger und weitere entnehmen Sie bitte Punkt 10 des beigefügten Eckpunktepapiers.
Von besonderer Bedeutung für Pflegeeinrichtungen ist die Härtefallregelung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Hier wird zusätzlich zu den Preisbremsen und zum Sofortprogramm für den Zeitraum Oktober 2022 bis 30.04.2024 ein Fonds „Krankenhaus und Pflege“ in Höhe von 8 Mrd. € ausgegeben. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege setzen sich darüber hinaus weiter für eine umfassende Absicherung aller Sozialeinrichtungen ein (Anlage Schreiben an den Ministerpräsidenten).
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.
Wir möchten darauf hinweisen, dass das Eckpunktepapier noch Unschärfen enthält und sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Im laufenden Verfahren können sich noch einzelne Änderungen ergeben. Die endgültigen Regelungen sollen voraussichtlich Mitte November 2022 im Kabinett beschlossen werden.
Sobald uns weitergehende Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren. Gegebenenfalls werden wir zur Klärung von Einzelfragen auf einzelne Mitgliedseinrichtungen zugehen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Häberle unter der Rufnummer 0711/1656-379 oder unter der Mailadresse haeberle.o(at)diakonie-wuerttemberg.de gerne zur Verfügung.
Eckpunktepapier vom 03.11.2022
Schreiben an den Ministerpräsidenten